Landschaftsschutzgebiet Seiser Alm

Das Landschaftsschutzgebiet Seiser Alm

Das Landschaftsschutzgebiet Seiser Alm ist durch Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Februar 1992, Nr. 269, im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 geschützt. Das durch die Tätigkeit des Menschen mitgeprägte Almgebiet ist von hohem naturkundlichem und landschaftlichem Wert.

Schutzgebietsordnung

Zum Schutz der Seiser Alm wurde eine Reihe von Bestimmungen erlassen, deren wichtigste nachstehend angeführt sind.

  • Beachten Sie die Fahrverbote. Der Verkehr innerhalb des Schutzgebietes ist nämlich beschränkt. Der Fahrradverkehr ist ausschließlich auf Straßen erlaubt.
  • Untersagt ist das Lagern mit Zelten, Wohnwagen und dergleichen, mit Ausnahme des hochalpinen Biwaks.
  • Es ist untersagt, jegliche Art von Abfällen wegzuwerfen.
  • Stören Sie nicht die Ruhe des Schutzgebietes durch unnötigen Lärm.
  • Im Schutzgebiet gilt ein Pflückverbot jeglicher Art von kraut- und strauchartigen Pflanzen sowie von Pilzen.
  • Pilze sind notwendig für ein gutes Gedeihen des Waldes. Im Schutzgebiet ist das Pilze sammeln untersagt.
  • Zerstören und beschädigen Sie keine Lebensräume, Nist- und Brutplätze sowie Nahrungsquellen von Tieren.
  • Verboten ist das Sammeln von Mineralien und Versteinerungen. Erfreuen Sie sich am Anblick dieser nicht erneuerbaren Schätze.
  • Es ist verboten, Feuer anzuzünden.
  • Beschädigen Sie nicht die Einrichtungen. Sie dienen der Information und der Erholung.
  • Bleiben Sie auf markierten Wegen! Sie zertrampeln sonst junge Waldpflanzen und die für den Bergbauern lebenswichtigen Wiesen und Weiden.
  • Helfen Sie mit, die Schönheit dieses Gebietes zu erhalten und beachten Sie daher die Schutzbestimmungen.

Verstöße gegen die Bestimmungen werden von den beauftragten Aufsichtsbehörden geahndet.

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